10. Beweiswürdigung der Kammer 10.1 Vorbemerkung Die Urteilsbegründung der Vorinstanz ist hinsichtlich der Beweiswürdigung ausführlich und detailliert ausgefallen. Es kann vorab auf die umfangreich zusammengefassten Beweismittel und zitierten Aussagen verwiesen werden (pag. 1489 ff., S. 31 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 10.2 Würdigung der objektiven Beweismittel Als objektives und zur Ermittlung der Täterschaft heranzuziehendes Beweismittel ist, wie auch die Verteidigung vorbringt (vgl. Ausführungen von Rechtsanwältin B.________ anlässlich des oberinstanzlichen Parteivortrags [pag.