19 Schluss gezogen werden, dass die Aussagen einer bestimmten Person insgesamt unglaubhaft oder gar unverwertbar wären. Es ist vielmehr eine Würdigung im Rahmen einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (Urteile des Obergerichts des Kantons Bern SK 20 119 vom 1. Dezember 2021 E. II.11 und SK 18 184 vom 21. Januar 2019 E. II.11.1).