in BGE 147 IV 176; 6B_902/2019 vom 08. Januar 2020 E. 2.2.1; 6B_811/2019 vom 15. November 2019 E. 1.3; je mit Hinweisen). Ergänzend ist festzuhalten, dass es sich bei den zu beurteilenden Vorfällen – zumindest teilweise – um ein überraschendes, dynamisches Turbulenzgeschehen mit schlechten Beleuchtungsverhältnissen und von letztlich sehr kurzer Dauer handelte. Bei solchen ist angesichts der beschränkten menschlichen Aufnahme-, Speiche- rungs- und Wiedergabefähigkeit einerseits eine in jeder Beziehung exakte nachträgliche Rekonstruktion der gesamten Abläufe unmöglich, andererseits jedoch auch nicht erforderlich.