der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Im Hinblick auf die nachfolgende Beweiswürdigung sei an dieser Stelle wiederholend darauf hingewiesen, dass, sofern keine direkten Beweise vorliegen, nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig ist. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen.