anlässlich des oberinstanzlichen Parteivortrags [pag. 1753] mit Hinweis auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Parteivortrag [pag. 1418 f.]). Weiter wird seitens der Verteidigung in Frage gestellt, ob der Täter gegenüber dem Straf- und Zivilkläger rassistische Äusserungen und eine Geste des Halsabschneides gemacht habe (vgl. dazu die Ausführungen von Fürsprecherin B.________ anlässlich des oberinstanzlichen Parteivortrags [pag. 1756]). 9.5 Beweismittel Die Vorinstanz brachte die wesentlichen objektiven und subjektiven Beweismittel – konkret den Anzeigerapport vom 06. November 2019 (pag.