Bestritten und Gegenstand der nachfolgenden Beweiswürdigung bildet zunächst die Frage nach der Täterschaft des Beschuldigten, sowohl hinsichtlich des Vorfalles am G.________weg auf der Höhe der Liegenschaft ___ (Hausnummer) in H.________(Ortschaft) als auch jene im Bus Nr. 7 in H.________(Ortschaft) in Richtung R.________weg. Weiter ist – entgegen den erstinstanzlichen Ausführungen – ebenfalls bestritten, dass der Straf- und Zivilkläger als Folge der Verletzungen bleibende Schäden an den Knien davon trage (vgl. dazu die Ausführungen von Fürsprecherin B.________ anlässlich des oberinstanzlichen Parteivortrags [pag.