Liegenschaft Nr. ___ (Hausnummer), wobei dem Straf- und Zivilkläger mit einem länglichen, harten, eventuell metallenen Gegenstand mit Wucht zuerst auf das eine und dann auf das andere Knie und schliesslich auf den Kopf geschlagen und im Anschluss sein Mobiltelefon Huawei Typ Y6 Pro 2017 weggenommen wurde, unbestritten ist. Ferner ist unstrittig, dass der Beschuldigte gleichentags um 23:07 Uhr vor dem Gebäude der I.________ AG an der J.________strasse ___ (Hausnummer) in H.________(Ortschaft) durchlief und hierbei von einer Überwachungskamera erfasst wurde (vgl. dazu die Ausführungen von Fürsprecherin B.