1489, S. 31 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), dass der Straf- und Zivilkläger als Folge des Vorfalles diverse Verletzungen davon trug, namentlich einen mehrfachen Bruch der seitlichen Schienbeinknochenoberfläche mit Eindrückungs- und Splitterkomponente, einen Meniskusriss und eine Blutansammlung im Gelenkraum am rechten Knie sowie eine Prellung mit einer Hautläsion an der linken Knieaussenseite und eine Schädelprellung mit einer Hautdurchtrennung im Scheitelbereich. Ergänzend ist festzuhalten, dass auch der Ablauf des Vorfalles vom 15. August 2019 um ca. 23:00 Uhr am G.________weg in H.________(Ortschaft) auf der Höhe der