9.3 Unbestrittener Sachverhalt Unbestritten ist zunächst, wie die Vorinstanz zutreffend ausführte (pag. 1489, S. 31 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), dass der Straf- und Zivilkläger als Folge des Vorfalles diverse Verletzungen davon trug, namentlich einen mehrfachen Bruch der seitlichen Schienbeinknochenoberfläche mit Eindrückungs- und Splitterkomponente, einen Meniskusriss und eine Blutansammlung im Gelenkraum am rechten Knie sowie eine Prellung mit einer Hautläsion an der linken Knieaussenseite und eine Schädelprellung mit einer Hautdurchtrennung im Scheitelbereich.