Dies sei ein halbes Geständnis. Nehme man alle Indizien zusammen, so liessen diese einzig den Schluss zu, dass der Beschuldigte der Täter sei. Es sei theoretisch möglich, dass ein anderer Mann mit der gleichen Statur und der gleichen Behinderung am Tattag dort gewesen sei und die gleichen Kleider und den länglichen Gegenstand getragen habe. Diese Zweifel seien aber rein abstrakter Natur. Der angeklagte Sachverhalt sei als erstellt zu erachten (pag. 1758 ff.). 9.3 Unbestrittener Sachverhalt Unbestritten ist zunächst, wie die Vorinstanz zutreffend ausführte (pag.