Deshalb sei das Video sehr wohl ein starkes Indiz für die Täterschaft des Beschuldigten. Hinzu komme, dass die Exfreundin des Beschuldigten in der F.________(Haltestelle) wohne. Er habe zugegeben, oftmals dort gewesen zu sein und anlässlich der Hauptverhandlung gar bestätigt, dass es gut möglich sei, dass er auch am Tattag am R.________weg gewesen sei. Zudem habe der Privatkläger angegeben, ohne entsprechendes Vorwissen, dass er glaube, die Stimme des Beschuldigten bereits in dieser Gegend gehört zu haben. Dieser habe in der Nacht am G.________weg und R.________weg herumgeschrien. Dass dies stimme, sei aufgrund der Aussagen von Frau M.__