Dies komme bei dieser spezifischen Behinderung einer Identifikation des Täters gleich. Weiter habe das Opfer von Anfang an Aussagen über das Aussehen des Täters gemacht und in diesem Zusammenhang die Behinderung an der Hand, die Hautfarbe, die Körpergrösse, den Körperbau und das ungefähre Alter beschrieben. Und alle diese Merkmale würden auf den Beschuldigten passen. Auch seien die Kleider beschrieben worden und passten genau auf jene Kleidung, die der Mann, den der Beschuldigte als sich selbst erkannt habe, auf dem Überwachsungsvideo trage.