1753 ff.). 9.2 Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft Seitens der Generalstaatsanwaltschaft wurde im Rahmen der Berufungsverhandlung vom 31. Januar 2022 im Wesentlichen vorgebracht, dass das Opfer anlässlich der Gegenüberstellung die klare Aussage gemacht habe, dass die Behinderung des Angreifers und jene des Beschuldigten identisch seien. Das Opfer habe gesehen, dass an eben dieser Hand mehrere kleine Finger seien, im Vergleich zu einer normalen Hand, und die Anomalie stimme vorliegend überein. Dies komme bei dieser spezifischen Behinderung einer Identifikation des Täters gleich.