Die habe ich effektiv gesehen». Man habe anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung den Beschuldigten aufgefordert, die Behinderung an der Hand zu zeigen, worauf der Privatkläger nicht gesagt habe, es sei genau diese Anomalie gewesen. Dies lasse insgesamt keine Identifikation des Beschuldigten als Täter zu. Auch keine der Auskunftspersonen hätten ausgesagt, der Beschuldigte sei der Täter. Zusammenfassend folge daraus, dass die Täterschaft des Beschuldigten nicht habe erwiesen werden können (pag. 1753 ff.).