Eine solche Wahrscheinlichkeit genüge nicht, um eine Täterschaft nachzuweisen. Später dann habe er den Beschuldigten auf der Fotodokumentation nicht mehr als Täter erkannt und auch nicht anlässlich der Videokonfrontation an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung. Erst auf Vorhalt der Behinderung an der Hand habe er gesagt, dies sage ihm etwas. Die Frage, ob es die gleiche Behinderung sei wie beim Täter, habe er nicht mit Ja beantwortet und vorher die Behinderung gar anders geschildert gehabt, als sie beim Beschuldigten vorliege. Auf konkrete Frage habe er geantwortet, der Beschuldigte sei möglicherweise der Täter.