14 X.________ draussen und hat nichts gesagt.» Weiter wurde auf Z. 34 und die Frage «Was hat er an der Bushaltestelle bzw. an Ihrem Domizil gemacht?» verwiesen: «Nichts.». Es könne somit nicht davon ausgegangen werden, dass die Stimme des Beschuldigten dem Privatkläger bereits bekannt gewesen sei. Zur Person des Täters führte Fürsprecherin B.________ schliesslich aus, dass der Privatkläger mit gleicher Wahrscheinlichkeit, nämlich 80%, zwei Männer als mögliche Täter erkannt habe. Eine solche Wahrscheinlichkeit genüge nicht, um eine Täterschaft nachzuweisen.