Beim dritten Mal habe er von sich aus ergänzt, es habe noch eine Geste des Halsabschneidens gegeben, dann wiederum nur von zwei Äusserungen gesprochen. Anlässlich der Befragung vor der Staatsanwaltschaft habe er wieder die Geste erwähnt und das erste Mal drei Äusserungen. Es könne sicher festgehalten werden, dass es nicht noch zu einer Drohung gekommen sei. Denn spätestens bei der Frage nach einer rassistischen Äusserung müsse einem ein derart deutliches Zeichen in den Sinn kommen. Als weiteres Indiz werde die Aussage des Privatklägers vorgeführt, wonach dieser die Stimme des Täters bereits vorher gehört habe, und es werde auf Frau M.________ verwiesen.