vor, dass er nicht immer konstante Aussagen gemacht habe. Zudem habe er gesagt, er verstehe gar nicht so gut Deutsch, weswegen es denkbar sei, dass er nicht genau verstanden habe, was der Täter gesagt habe und ob tatsächlich rassistische Äusserungen dabei gewesen seien. Bei der ersten Aussage des Privatklägers habe er von zwei Äusserungen, bei der zweiten Befragung am gleichen Tag nur noch von einer Äusserung gesprochen. Beim dritten Mal habe er von sich aus ergänzt, es habe noch eine Geste des Halsabschneidens gegeben, dann wiederum nur von zwei Äusserungen gesprochen.