__ AG-Videos dann gesagt habe: «Dann war ich wohl doch hier.». Diese Aussage zeige, dass für ihn am fraglichen Tag nichts Spezielles vorgefallen sei, weshalb er sich zunächst auch nicht habe erinnern können, damals in H.________(Ortschaft) gewesen zu sein. Den Aussagen des Beschuldigten sei nichts zu entnehmen, was auf seine Täterschaft schliessen lasse. Bezüglich der Aussagen des Privatklägers brachte Fürsprecherin B.________ vor, dass er nicht immer konstante Aussagen gemacht habe.