Zusammenfassend könne festgehalten werden, dass aus den objektiven Beweismittel einzig das I.________ AG-Video etwas zur Täterschaft aussagen könne, dieses aber eher gegen die Täterschaft des Beschuldigten spreche. Hinsichtlich der subjektiven Beweismittel habe der Beschuldigte seine Täterschaft stets bestritten. Für die Ehrlichkeit seiner Aussagen spreche exemplarisch jene vom 6. September 2019, wobei er angegeben habe, er sei am fraglichen Tag nicht in H.________(Ortschaft) gewesen und auf Vorhalt des I.________ AG-Videos dann gesagt habe: «Dann war ich wohl doch hier.».