Die Tatsache, dass der Privatkläger wie auch alle Auskunftspersonen sich nicht einig gewesen seien hinsichtlich der Kopfbedeckung und der Farben der Kleidung zeige bereits, dass es Kleider ohne jegliche Originalität gewesen seien. Zusammenfassend könne festgehalten werden, dass aus den objektiven Beweismittel einzig das I.________ AG-Video etwas zur Täterschaft aussagen könne, dieses aber eher gegen die Täterschaft des Beschuldigten spreche. Hinsichtlich der subjektiven Beweismittel habe der Beschuldigte seine Täterschaft stets bestritten.