aus, dass diese nicht für die Täterschaft des Beschuldigten spreche. Die Kleidung habe keinen Wiedererkennungswert und könne deshalb zu keinem Beweis oder auch nur als Indiz für die Täterschaft des Beschuldigten dienen. Die Tatsache, dass der Privatkläger wie auch alle Auskunftspersonen sich nicht einig gewesen seien hinsichtlich der Kopfbedeckung und der Farben der Kleidung zeige bereits, dass es Kleider ohne jegliche Originalität gewesen seien.