Nach dem zweiten Schlag habe sich der Privatkläger hingesetzt, dann sei es zum dritten Schlag gekommen, was wiederum Zeit in Anspruch genommen habe. Schliesslich seien auch die Handys des Privatklägers auf den Boden gefallen respektive der Privatkläger habe dieses Handy hervorgenommen, welches der Täter weggenommen habe, was abermals Zeit beansprucht habe. Die nach 23:00 Uhr begonnene Tat habe sicherlich so lange gedauert, dass eine Anwesenheit des Beschuldigten um 23:07 Uhr beim I.________ AG Areal ausgeschlossen sei. Auch zur Kleidung führte Fürsprecherin B.________ aus, dass diese nicht für die Täterschaft des Beschuldigten spreche.