13 schehen. Vorliegend gehe es um die Zeitspanne des ganzen Vorfalls, wobei sich alle einig gewesen seien, dass es sich um ein paar Minuten und nicht um Sekunden gehandelt habe. Zuerst habe es einen Schlag gegeben und dann ein anderer auf das andere Knie. Nach dem zweiten Schlag habe sich der Privatkläger hingesetzt, dann sei es zum dritten Schlag gekommen, was wiederum Zeit in Anspruch genommen habe.