Schliesslich sei aus den Akten bekannt, dass der Privatkläger bereits Probleme gehabt habe und nicht so schnell gewesen sei. Seitens der Vorinstanz seien somit viele Bewertungen und Annahmen zu Ungunsten des Beschuldigten getroffen worden, was so nicht zulässig sei. So sei dies auch bei der Dauer der Tat ge-