___ AG gewesen sei. Denn es gelte zu berücksichtigen, dass der Täter nach dem Aussteigen noch an den Bus geschlagen habe, was zu einer Verzögerung geführt haben müsse und der Bus demnach nicht fahrplangemäss um 22:56 an der Haltestelle angekommen, sondern ein oder zwei Minuten später. Zudem sei der Täter zwei Haltestellen vorher ausgestiegen und habe ja noch zu Fuss zum Tatort gelangen müssen. Schliesslich sei aus den Akten bekannt, dass der Privatkläger bereits Probleme gehabt habe und nicht so schnell gewesen sei.