__ AG, praktisch nichts vorhanden sei, was auf die Täterschaft des Beschuldigten schliessen lasse. Aus der Tatsache, dass die Kleidung und der Gegenstand auf dem Video mit der Beschreibung des Täters und der Tatwaffe übereinstimmen, werde geschlossen, dass der Beschuldigte mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit der Täter sein müsse. Es sei jedoch zu prüfen, wie die örtlichen Gegebenheiten des Tatorts und des I.________ AG Areals in zeitlicher Hinsicht zu werten seien. Gemäss Anzeige sei die Meldung am 15. August 2019 unmittelbar im Anschluss an den Vorfall um 23:05 Uhr eingegangen.