9. Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien 9.1 Vorbringen der Verteidigung Fürsprecherin B.________ brachte anlässlich der Berufungsverhandlung vom 31. Januar 2022 namens und auftrags des Beschuldigten zusammengefasst vor, dass hinsichtlich der objektiven Beweismittel, mit Ausnahme der Videoaufnahme bei der I.________ AG, praktisch nichts vorhanden sei, was auf die Täterschaft des Beschuldigten schliessen lasse.