Eventualiter klagte die Staatsanwaltschaft anstelle der in Ziffern I.1 bis I.3 umschriebenen Sachverhalte einen Raub zum Nachteil des Straf- und Zivilklägers an: Der Beschuldigte habe am 15. August 2019, um ca. 23:00 Uhr, am G.________weg in H.________(Ortschaft), ca. auf der Höhe der Liegenschaft Nr. ___ (Hausnummer), dem Straf- und Zivilkläger mit einem länglichen, harten, eventuell metallenen Gegenstand mit Wucht zuerst auf das eine, dann auf das andere Knie und letztlich auch auf den Kopf geschlagen.