Der Schlag hätte eine lebensgefährliche Verletzung, wie Knochenbrüche am Schädel und/oder Blutungen im Schädelinneren, zur Folge haben können. Der Beschuldigte habe diese möglichen Folgen seines Handelns mindestens in Kauf genommen (Ziff. I.2 der Anklageschrift). Nachdem der Beschuldigte die Körperverletzungsdelikte begangen habe, habe er dem Straf- und Zivilkläger in Bereicherungsabsicht dessen Mobiltelefon Huawei Typ Y6 Pro 2017 im Wert von ca. CHF 200.00 zur Aneignung weggenommen (Ziff. I.3 der Anklageschrift). Eventualiter klagte die Staatsanwaltschaft anstelle der in Ziffern I.1 bis I.3 umschriebenen Sachverhalte einen Raub zum Nachteil des Straf- und Zivilklägers an: