Als Folge der Verletzungen habe er verschiedene Medikamente einnehmen müssen. Der Beschuldigte habe diese Folgen seines Handelns mindestens in Kauf genommen (Ziff. I.1 der Anklageschrift). Gleichenorts und gleichentags habe der Beschuldigte dem Straf- und Zivilkläger mit einem länglichen, harten, eventuell metallenen Gegenstand mit Wucht auf den Kopf geschlagen. Der Straf- und Zivilkläger habe durch diesen Schlag eine Schädelprellung mit einer Hautdurchtrennung im Scheitelbereich rechtsseitig erlitten. Der Schlag hätte eine lebensgefährliche Verletzung, wie Knochenbrüche am Schädel und/oder Blutungen im Schädelinneren, zur Folge haben können.