11 und dann auf das andere Knie geschlagen. Der Straf- und Zivilkläger habe durch die Schläge am linken Bein einen mehrfachen Bruch der seitlichen Schienbeinknochenoberfläche mit Eindrückungs- und Splitterkomponente, einen Meniskusriss sowie eine Blutansammlung im Gelenkraum, am rechten Knie eine Prellung mit einer Hautläsion an der Knieaussenseite erlitten. Der Straf- und Zivilkläger habe wegen den Verletzungen am linken Knie operiert werden müssen, und es sei ihm dort eine Platte eingesetzt worden, die zu einem späteren Zeitpunkt operativ wieder entfernt werden müsse.