Zudem habe sich der Beschuldigte vor den Straf- und Zivilkläger hingestellt und ihn böse angeschaut. Den Ausdruck «Neger» habe er als Schimpfwort benutzt und mit der Äusserung, der Straf- und Zivilkläger solle aufpassen, sowie mit seinen Gesten habe der Beschuldigte dem Straf- und Zivilkläger einen schweren Nachteil von seiner Seite, wie beispielsweise Schläge oder gar den Tod, in Aussicht gestellt. Dies habe beim Straf- und Zivilkläger bewirkt, dass er Angst gehabt habe, dass der Beschuldigte ihn schlage oder töte (Ziff. I.4 der Anklageschrift).