7. Vorbemerkungen Nachfolgend wird die Beweiswürdigung der einzelnen Vorwürfe – soweit in Berufung gezogen – analog dem Aufbau der vorinstanzlichen Urteilsbegründung vorgenommen (pag. 1464 ff., S. 6 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Da sich die Vorwürfe gemäss den Ziffern I.1 bis I.4 der Anklageschrift sachverhaltsmässig, mit Ausnahme der örtlichen und zeitlichen Gegebenheiten, inhaltlich decken, würdigt die Kammer die vorliegenden Beweismittel – wie auch die Vorinstanz – gesamthaft bzw. betreffend sämtlicher Vorwürfe.