V. hiernach) zu befinden hat und das Vorliegen einer Anlasstat, die mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht, zentrales Element der richterlichen Prüfung bildet. Nach Ansicht der Kammer rechtfertigten die sich aus dem Dispositiv ergebenden negativen Folgen für den Beschuldigten ausnahmsweise, auf die Berufung in diesem Punkt einzutreten und ebenfalls über die Freisprüche infolge Schuldunfähigkeit zu befinden. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung