Dies wirkt sich für den Beschuldigten dahingehend negativ aus, als er auf der Schuldebene und nicht auf der Tatebene freigesprochen wurde. Ferner zu berücksichtigen ist, dass die Kammer ebenfalls über die Anordnung einer Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (vgl. Ziff. V. hiernach) zu befinden hat und das Vorliegen einer Anlasstat, die mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht, zentrales Element der richterlichen Prüfung bildet.