10 stanzlich vor, der Beschuldigte sei vollumfänglich freizusprechen, da er nicht der Täter der vorgeworfenen Taten sei. Demnach wird das vorinstanzliche Urteilsdispositiv dahingehend angefochten, als sich daraus ergibt, dass der Beschuldigte wegen Schuldunfähigkeit von den Vorwürfen freigesprochen wurde, und nicht mangels erfüllten Tatbestandes oder wegen Nachweises der Unschuld. Dies wirkt sich für den Beschuldigten dahingehend negativ aus, als er auf der Schuldebene und nicht auf der Tatebene freigesprochen wurde.