Die bundesgerichtliche Rechtsprechung hat demgegenüber anerkannt, dass jemand, der für unzurechnungsfähig erklärt, aber als Täter einer Straftat in Betracht gezogen wurde, ein ausreichendes schutzwürdiges Interesse hat und damit hinreichend beschwert ist (BGE 115 IV 223 E. 1). Ebenso kann einen Schuldspruch anfechten, wer von Strafe befreit wird, sofern er geltend macht, dass ein Schuldspruch gegen ihn nicht hätte gefällt werden dürfen (BGE 119 IV 44 E. 1a; BGE 96 IV 67 f. E. 1). Vorliegend wurde der Beschuldigte erstinstanzlich von den Anschuldigungen der Ziffern I.1 bis I.5 der Anklageschrift freigesprochen (pag. 1445, Ziff.