Ein Anspruch auf gerichtliche Feststellung der Schuldlosigkeit lässt sich auch aus der Unschuldsvermutung nicht ableiten (Urteile des Bundesgerichts 6B_155/2014 vom 21. Juli 2014 E. 1.1 und 1B_3/2011 vom 20. April 2011 E. 2.3). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung hat demgegenüber anerkannt, dass jemand, der für unzurechnungsfähig erklärt, aber als Täter einer Straftat in Betracht gezogen wurde, ein ausreichendes schutzwürdiges Interesse hat und damit hinreichend beschwert ist (BGE 115 IV 223 E. 1).