In prozessualer Hinsicht gilt es vorab festzuhalten, dass Freisprüche mangels Beschwer von der beschuldigten Person grundsätzlich nicht angefochten werden können (Urteile des Obergerichts des Kantons Bern SK 19 75 vom 16. Februar 2020 E. I.5. und SK 17 290 vom 27. April 2018 E. I.8.). So ist der Beschuldigte, wie im Falle einer rechtskräftigen Einstellungsverfügung, nicht legitimiert, einen Freispruch anzufechten mit dem Ziel, eine andere juristische Begründung zu erwirken. Die Beschwer ergibt sich ausschliesslich aus dem Dispositiv des angefochtenen Entscheids, die Begründung kann nicht angefochten werden (Urteile des Bundesgerichts 6B_1496/2020 vom 16. Dezember 2021 E. 3.2.;