Auf die Höhe der amtlichen Honorare für die Verteidigung des Beschuldigten und die Vertretung des Straf- und Zivilklägers in erster Instanz ist nur zurückzukommen, sofern die Vorinstanz das ihr bei der Honorarfestsetzung zustehende Ermessen in unhaltbarer Weise ausgeübt haben sollte (Urteile des Bundesgerichts 6B_349/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 2.4.2 und 6B_769/2016 vom 11. Januar 2017 E. 2.3). In prozessualer Hinsicht gilt es vorab festzuhalten, dass Freisprüche mangels Beschwer von der beschuldigten Person grundsätzlich nicht angefochten werden können (Urteile des Obergerichts des Kantons Bern SK 19 75 vom 16. Februar 2020 E. I.5. und SK 17 290 vom 27. April 2018 E. I.8.).