V. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) nicht mehr Gegenstand des oberinstanzlichen Verfahrens und damit rechtskräftig geworden. Nicht der Rechtskraft zugänglich sind die Verfügungen betreffend der DNA-Profile (Ziff. VII.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie der biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (Ziff. VII.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) und der Sicherheitshaft (Ziff. VII.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Über die Verfahrenskosten und die amtlichen Entschädigungen ist sodann praxisgemäss neu zu befinden.