9 stanzlichen Urteilsdispositivs) und den Zivilpunkt (VI.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) zu befinden. Demgegenüber sind der Schuldspruch der Übertretungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Ziff. II.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie die Einstellung des Widerrufsverfahrens unter Auferlegung der Verfahrenskosten an den Kanton Bern und ohne Ausrichtung einer Entschädigung (Ziff. V. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) nicht mehr Gegenstand des oberinstanzlichen Verfahrens und damit rechtskräftig geworden.