6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Zufolge der beschränkten Berufung des Beschuldigten (vgl. Ziff. 2. hiervor) hat die Kammer über die Freisprüche infolge Schuldunfähigkeit gemäss Art. 19 Abs. 1 StGB (Ziff. I.1. bis I.6. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), die Schuldsprüche des Hausfriedensbruchs und des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (Ziff. II.1. bis II.2. erster Abschnitt des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie die darauf entfallenden Verfahrenskosten (Ziff. II.3. [berichtigt: Ziff.