2. der Einstellung des Widerrufsverfahrens. II. A.________ sei infolge Schuldunfähigkeit gemäss Art. 19 Abs. 1 StGB freizusprechen von den Anschuldigungen wegen schwerer Körperverletzung, versuchter schwerer Körperverletzung, evtl. einfacher Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand, Diebstahls, Raubes, Beschimpfung und Drohung; unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten von CHF 60’192.80 an den Kanton Bern. III. A.________ sei schuldig zu erklären: 1. des Hausfriedensbruchs, begangen am 1. Mai 2019 in AE.________(Ortschaft);