A. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als mein Klient der Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Ziffer II. 3.) schuldig erklärt wurde. Weiter ist festzuhalten, dass das Urteil auch rechtskräftig ist, insofern als das Widerrufsverfahren eingestellt, die Verfahrenskosten dem Kanton Bern auferlegt und diesbezüglich auf die Ausrichtung einer Entschädigung verzichtet wurde.