und wurde den Parteien mit Verfügung vom 24. Januar 2022 zugestellt (pag. 1730 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft hatte mit Schreiben vom 06. Januar 2022 keine Einwände gegen die Ergänzungsfrage erhoben (pag. 1708), der Straf- und Zivilkläger sich innert Frist nicht vernehmen lassen. Mit Schreiben vom 14. Januar 2022 stellte der Straf- und Zivilkläger den Antrag auf Dispensation vom persönlichen Erscheinen an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung (pag. 1713 f.). Mit Verfügung vom 17. Januar 2022 nahm die Verfahrensleitung Kenntnis vom Dispensationsgesuch, liess den Parteien eine Kopie zukom-