1672 ff.) ging am 15. Dezember 2021 beim Obergericht des Kantons Bern ein und wurde den Parteien gleichentags zugestellt (pag. 1689 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 17. Dezember 2021 auf eine Stellungnahme und Ergänzungsfragen (pag. 1695), der Straf- und Zivilkläger liess sich innert Frist nicht vernehmen. Die Beantwortung der seitens des Beschuldigten mit Schreiben vom 30. Dezember 2021 beantragten Ergänzungsfrage (pag. 1701 f.) ging am 19. Januar 2022 beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 1726 ff.) und wurde den Parteien mit Verfügung vom 24. Januar 2022 zugestellt (pag.