Nachdem die Vorinstanz die letzte Verlängerung der Sicherheitshaft um drei Monate bis am 18. Februar 2021 bewilligt hatte, verfügte die Verfahrensleitung im oberinstanzlichen Verfahren am 17. Februar 2021 den Verbleib des Beschuldigten in Sicherheitshaft (SK 21 58, pag. 37 ff.). Im Zeitpunkt des oberinstanzlichen Urteils belief sich die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft auf insgesamt 880 Tage.