VII.2. bis VII.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) (pag. 2042 f.). Der Straf- und Zivilkläger erklärte mit Schreiben vom 25. Februar 2021, auf eine Anschlussberufung zu verzichten und machte keine Gründe für ein Nichteintreten geltend (pag. 1571). Seitens der Generalstaatsanwaltschaft wurde mit Eingabe vom 02. März 2021 weder Anschlussberu-